Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Anlage 3 WoGG
Wohngeldgesetz (WoGG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Wohngeldgesetz (WoGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoGG
Gliederungs-Nr.: 8601-3
Normtyp: Gesetz

Anlage 3 WoGG – Rechenschritte und Rundungen

(zu § 19 Absatz 2)

  1. 1.

    Werte für "M" und "Y", die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:

     1 Haushaltsmitglied2 Haushaltsmitglieder3 Haushaltsmitglieder4 Haushaltsmitglieder5 Haushaltsmitglieder6 Haushaltsmitglieder
    M526476889999
    Y3506008001.0001.2001.400
     7 Haushaltsmitglieder8 Haushaltsmitglieder9 Haushaltsmitglieder10 Haushaltsmitglieder11 Haushaltsmitglieder12 Haushaltsmitglieder
    M111123135146180286
    Y1.6001.8002.0002.2002.4002.600
  2. 2.

    Das ungerundete monatliche Wohngeld ergibt sich durch Einsetzen der Werte für "a", "b", "c" (Anlage 2) und für "M" und "Y" in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden Rechenschritte:

    Berechnung der Dezimalzahlen

    z1 = a + b · M + c ∙ Y,

    z2 = z1 ∙ Y,

    z3 = M - z2,

    z4 = 1,15 ∙ z3.

    Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen.

  3. 3.

    Dieses ungerundete monatliche Wohngeld ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie von 0,50 Euro an auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.

Zu Anlage 3: Die bisherige Anlage 2, neugefasst durch G vom 2. 10. 2015 (BGBl I S. 1610), wurde (geändert) Anlage 3 durch G vom 30. 11. 2019 (BGBl I S. 1877). Neugefasst durch G vom 5. 12. 2022 (BGBl I S. 2160).