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Anlage 3 WoGG - Rechenschritte und Rundungen

Bibliographie

Titel
Wohngeldgesetz (WoGG)
Amtliche Abkürzung
WoGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8601-3

(zu § 19 Absatz 2)

  1. 1.

    Werte für "M" und "Y", die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:

    1
     Haushaltsmitglied

    Haushaltsmitglieder

    Haushaltsmitglieder

    Haushaltsmitglieder

    Haushaltsmitglieder

    Haushaltsmitglieder
    M54677992103103
    Y3966799061 1321 3581 585

    Haushaltsmitglieder

    Haushaltsmitglieder

    Haushaltsmitglieder
    10 
    Haushaltsmitglieder
    11 
    Haushaltsmitglieder
    12 
    Haushaltsmitglieder
    M115  128  140  152  187  298
    Y1 811 2 037 2 264 2 490 2 717 2 943
  2. 2.

    Das ungerundete monatliche Wohngeld ergibt sich durch Einsetzen der Werte für "a", "b", "c" (Anlage 2) und für "M" und "Y" in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden Rechenschritte:

    Berechnung der Dezimalzahlen

    z1 = a + b · M + c ∙ Y

    z2 = z1 ∙ Y,

    z3 = M - z2,

    z4 = 1,15 ∙ z3.

    Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen.

  3. 3.

    Dieses ungerundete monatliche Wohngeld ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie von 0,50 Euro an auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.