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§ 30a WoGG
Wohngeldgesetz (WoGG)
Bundesrecht

Teil 4 – Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes

Titel: Wohngeldgesetz (WoGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoGG
Gliederungs-Nr.: 8601-3
Normtyp: Gesetz

§ 30a WoGG – Bagatellgrenze bei Rückforderungen

1Zur Erprobung einer Bagatellgrenze wird nach Aufhebung der Bewilligung oder Feststellung der Unwirksamkeit eines Wohngeldbescheides durch die Wohngeldbehörde bis zu einer Höhe von 50 Euro von einer Erstattung überzahlten Wohngeldes abgesehen. 2Dies gilt auch in Fällen einer Aufrechnung oder Verrechnung. 3Die Erprobung dauert bis zum 31. Dezember 2024.

Zu § 30a: Eingefügt durch G vom 5. 12. 2022 (BGBl I S. 2160).