Wohngeldgesetz (WoGG)
Teil 2 – Berechnung und Höhe des Wohngeldes → Kapitel 4 – Einkommen
§ 18 WoGG – Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen
1Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen:
- 1.
bis zu 3.000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist;
- 2.
bis zu 3.000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied nach § 5 Absatz 4 ist; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden;
- 3.
bis zu 6.000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder eine frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin, der oder die kein Haushaltsmitglied ist;
- 4.
bis zu 3.000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist.
2Liegt in den Fällen des Satzes 1 eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor, sind die jährlichen Aufwendungen bis zu dem darin festgelegten Betrag abzuziehen.
Zu § 18: Geändert durch G vom 22. 12. 2008 (BGBl I S. 2963) und 2. 10. 2015 (BGBl I S. 1610).