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§ 13 WoGG
Wohngeldgesetz (WoGG)
Bundesrecht

Teil 2 – Berechnung und Höhe des Wohngeldes → Kapitel 4 – Einkommen

Titel: Wohngeldgesetz (WoGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoGG
Gliederungs-Nr.: 8601-3
Normtyp: Gesetz

§ 13 WoGG – Gesamteinkommen

(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18).

(2) Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens.

Zu § 13: Geändert durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879)