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§ 4 WoFlV
Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoFlV
Gliederungs-Nr.: 2330-32-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 WoFlV – Anrechnung der Grundflächen

Die Grundflächen

  1. 1.
    von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig,
  2. 2.
    von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte,
  3. 3.
    von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte,
  4. 4.
    von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte

anzurechnen.