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§ 2 WoFlV
Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoFlV
Gliederungs-Nr.: 2330-32-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 WoFlV – Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen

(1) 1Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. 2Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind.

(2) Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von

  1. 1.
    Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie
  2. 2.
    Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen,

wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören.

(3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:

  1. 1.

    Zubehörräume, insbesondere:

    1. a)

      Kellerräume,

    2. b)

      Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,

    3. c)

      Waschküchen,

    4. d)

      Bodenräume,

    5. e)

      Trockenräume,

    6. f)

      Heizungsräume und

    7. g)

      Garagen,

  2. 2.

    Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen, sowie

  3. 3.

    Geschäftsräume.