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§ 8 WoFG - Besondere Grundsätze zur Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums

Bibliographie

Titel
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)
Amtliche Abkürzung
WoFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2330-32

1Bei der Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums nach § 1. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

  1. 1.
    Die Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums erfolgt bevorzugt für Familien und andere Haushalte mit zwei und mehr Kindern im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes sowie für Haushalte, bei denen wegen einer Behinderung eines Haushaltsangehörigen oder aus sonstigen Gründen ein besonderer baulicher Bedarf besteht.
  2. 2.
    1Um eine angemessene Belastung des Bauherrn oder des Erwerbers des selbst genutzten Wohneigentums zu erreichen, sind bei der Festlegung der Förderung insbesondere die Einkommensentwicklung und die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz zu berücksichtigen. 2Fehlförderungen sind zu vermeiden. 3Soweit dies durch eine Förderung erfolgt, die auf die Entwicklung des Haushaltseinkommens abstellt, sind Veränderungen der maßgeblichen Einkommensverhältnisse und der Haushaltsgröße durch Überprüfungen in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu berücksichtigen.