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§ 3 WoFG
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)
Bundesrecht

Teil 1 – Allgemeines zur Förderung. → Abschnitt 1 – Zweck und Maßnahmen der Förderung

Titel: Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoFG
Gliederungs-Nr.: 2330-32
Normtyp: Gesetz

§ 3 WoFG – Durchführung der Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der sozialen Wohnraumförderung zusammen.

(2) 1Die Länder führen die soziale Wohnraumförderung als eigene Aufgabe durch. 2Sie legen das Verwaltungsverfahren fest, soweit dieses Gesetz keine Regelungen trifft. 3Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Stelle, die nach Landesrecht zuständig ist oder von der Landesregierung in sonstiger Weise bestimmt wird.

(3) 1Die Länder sollen bei der sozialen Wohnraumförderung die wohnungswirtschaftlichen Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen; dies gilt insbesondere, wenn sich eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband an der Förderung beteiligt. 2Die Länder können bei ihrer Förderung ein von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband beschlossenes Konzept zur sozialen Wohnraumversorgung (kommunales Wohnraumversorgungskonzept) zu Grunde legen.

(4) Gemeinden und Gemeindeverbände können mit eigenen Mitteln eine Förderung nach diesem Gesetz und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften durchführen, soweit nicht im Übrigen Landesrecht entgegensteht.

Zu § 3: Geändert durch G vom 5. 9. 2006 (BGBl I S. 2098).