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§ 19 WoFG
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)
Bundesrecht

Teil 2 – Begriffsbestimmungen, Durchführung der sozialen Wohnraumförderung → Abschnitt 1 – Begriffsbestimmungen

Titel: Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoFG
Gliederungs-Nr.: 2330-32
Normtyp: Gesetz

§ 19 WoFG – Wohnfläche

1Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Berechnung der Grundfläche und zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche zu erlassen. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.

Zu § 19: Neugefasst durch G vom 5. 9. 2006 (BGBl I S. 2098).