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§ 42 WO
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
Bundesrecht

Vierter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WO
Gliederungs-Nr.: 801-7-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 42 WO – Bereich der Seeschifffahrt

Die Regelung der Wahlen für die Bordvertretung und den Seebetriebsrat (§§ 115 und 116 des Gesetzes) bleibt einer besonderen Rechtsverordnung vorbehalten.