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§ 18 WO
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Wahl von mehr als fünf Betriebsratsmitgliedern (aufgrund von Vorschlagslisten) → Zweiter Unterabschnitt – Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)

Titel: Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WO
Gliederungs-Nr.: 801-7-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 WO – Bekanntmachung der Gewählten

1Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3. 2Je eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 16) ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden.

Zu § 18: Geändert durch V vom 8. 10. 2021 (BGBl I S. 4640).