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§ 99a WHG
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)  
Bundesrecht

Kapitel 4 – Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht

Titel: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WHG
Gliederungs-Nr.: 753-13
Normtyp: Gesetz

§ 99a WHG – Vorkaufsrecht (1)

(1) 1Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, die für Maßnahmen des Hochwasser- oder Küstenschutzes benötigt werden. 2Liegen die Merkmale des Satzes 1 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Grundstücksteil. 3Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib des anderen Grundstücksteils in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(2) Das Vorkaufsrecht steht den Ländern nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Hochwasserschutzes oder des Küstenschutzes erforderlich ist.

(4) 1Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. 2Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf dem Gebiet des landund forstwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. 3Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. 4Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf an einen Ehegatten, einen eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades. 5Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.

(5) Die Länder können das Vorkaufsrecht auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts ausüben.

(6) Abweichende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:

Hinweis auf Aufhebung von Landesrecht, das von Bundesrecht abwich (Land Nordrhein-Westfalen)

(BGBl. 2023 I Nr. 231)

Nachstehend wird der Hinweis des Landes Nordrhein-Westfalen auf Aufhebung von Landesrecht mitgeteilt, das von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abwich:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wurde
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Aufgehobene(s) Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Aufgehoben durch Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  4. d)

    Fundstelle

  5. e)

    Tag des Inkrafttretens der Aufhebung

§ 99a des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
  1. a)

    § 73 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 geändert worden ist

  2. b)

    GV. NRW. S. 926; GV. NRW. S. 559

  3. c)

    Artikel 1 Nummer 32 des Gesetzes zur Änderung des Landeswasserrechts vom 4. Mai 2021

  4. d)

    GV. NRW. S. 560, ber. S. 718

  5. e)

    18. Mai 2021

Zu § 99a: Eingefügt durch G vom 30. 6. 2017 (BGBl I S. 2193), geändert durch G vom 4. 12. 2018 (BGBl. I S. 2254).