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§ 71a WHG
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)  
Bundesrecht

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 5 – Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten

Titel: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WHG
Gliederungs-Nr.: 753-13
Normtyp: Gesetz

§ 71a WHG – Vorzeitige Besitzeinweisung (1)

(1) Die zuständige Behörde hat den Träger eines Vorhabens zum Küsten- oder Hochwasserschutz auf Antrag nach der Feststellung des Plans oder nach der Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen, wenn

  1. 1.

    der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das für das Vorhaben benötigt wird, sich weigert, den Besitz durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche dem Träger des Vorhabens zu überlassen,

  2. 2.

    der sofortige Beginn von Bauarbeiten aus Gründen eines wirksamen Küsten- oder Hochwasserschutzes geboten ist und

  3. 3.

    der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung vollziehbar ist.

(3) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht

(BGBl. 2019 I S. 2595)

Nachstehend wird der Hinweis des Landes Schleswig-Holstein auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:

Bundesrecht, von dem abgewichen wirdAbweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung

  4. d)

     Tag des Inkrafttretens

  
71a des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist
  1. a)

    § 85 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019

  2. b)

     GVOBl. Schl.-H. S. 425

  3. c)

    Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes

  4. d)

    1. Januar 2020

Zu § 71a: Eingefügt durch G vom 30. 6. 2017 (BGBl I S. 2193).