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§ 45l WHG
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)  
Bundesrecht

Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 3a – Bewirtschaftung von Meeresgewässern

Titel: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WHG
Gliederungs-Nr.: 753-13
Normtyp: Gesetz

§ 45l WHG – Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit von Bundesbehörden im Geschäftsbereich der genannten Bundesministerien für die Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts und der auf Grund des § 23 für Meeresgewässer erlassenen Vorschriften im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels sowie das Zusammenwirken von Bundesbehörden bei der Durchführung dieser Vorschriften in diesem Bereich zu regeln.

Zu § 45l: Eingefügt durch G vom 6. 10. 2011 (BGBl I S. 1986), geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474), 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328) und G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 409) (29. 12. 2023).