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§ 87 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 4 – Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Titel: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WG LSA
Gliederungs-Nr.: 753.31
Normtyp: Gesetz

§ 87 WG LSA – Zuständigkeit der Bergbehörde

Soweit Anlagen im Sinne des § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanes errichtet und betrieben werden, ist für die Entscheidungen

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.

    über den Abschluss eines Überwachungsvertrages des Betreibers mit einem Fachbetrieb nach Wasserrecht, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal verfügt, und

  4. 4.

    über Maßnahmen des Betreibers zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens, soweit dies für ein frühzeitiges Erkennen von Verunreinigungen, die von Anlagen im Sinne des § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ausgehen können, erforderlich ist,

die Bergbehörde zuständig. Die Entscheidungen nach Satz 1 sind im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zu treffen.