Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 4 – Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
§ 87 WG LSA – Zuständigkeit der Bergbehörde
Soweit Anlagen im Sinne des § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanes errichtet und betrieben werden, ist für die Entscheidungen
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über den Abschluss eines Überwachungsvertrages des Betreibers mit einem Fachbetrieb nach Wasserrecht, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal verfügt, und
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über Maßnahmen des Betreibers zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens, soweit dies für ein frühzeitiges Erkennen von Verunreinigungen, die von Anlagen im Sinne des § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ausgehen können, erforderlich ist,
die Bergbehörde zuständig. Die Entscheidungen nach Satz 1 sind im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zu treffen.