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§ 85 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 3 – Zusammenschlüsse von Aufgabenträgern zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung

Titel: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WG LSA
Gliederungs-Nr.: 753.31
Normtyp: Gesetz

§ 85 WG LSA – Neubildung von Zweckverbänden aus bestehenden Zweckverbänden und Eingliederung von Zweckverbänden

(1) Zweckverbände, denen die Aufgabe der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbeseitigung oder eine der beiden Aufgaben obliegt, können sich zu einem neuen Zweckverband zusammenschließen, wenn die Verbandsversammlungen übereinstimmende Beschlüsse hierzu gefasst haben. Verbandsversammlungen, die mit dem Tagesordnungspunkt des Zusammenschlusses einberufen werden, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung anwesend sind. Für den Zusammenschluss ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung und der Mehrheit der Verbandsmitglieder erforderlich. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 kann die Eingliederung von einem oder mehreren Zweckverbänden in einen anderen Zweckverband beschlossen werden; Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt nicht.

(2) Die obere Wasserbehörde kann im Benehmen mit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde Zweckverbände zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbeseitigung zu einem neuen Zweckverband zusammenschließen oder einen Zweckverband in einen anderen eingliedern, wenn es aus Gründen des öffentlichen Wohls dringend geboten ist und die Aufgabe ohne den Zusammenschluss oder die Eingliederung nicht oder nur unwirtschaftlich wirksam erfüllt werden kann; § 84 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) In den Beschlüssen nach Absatz 1 ist festzulegen, wer die Rechte des Vorsitzenden der Verbandsversammlung sowie des Verbandsgeschäftsführers des neuen Zweckverbandes bis zu ihrer erstmaligen, unverzüglich durchzuführenden Wahl oder Bestellung wahrnimmt. Zugleich ist die Verbandssatzung des neuen Zweckverbandes festzulegen. § 83 gilt entsprechend.

(4) Der aus dem Zusammenschluss hervorgehende neue Zweckverband und der aufnehmende Zweckverband sind Rechtsnachfolger der bisherigen Zweckverbände. Die bisherigen Zweckverbände gelten mit dem Zeitpunkt der Entstehung des neuen Zweckverbandes oder mit der Eingliederung in den aufnehmenden Zweckverband als aufgelöst. Eine Abwicklung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in Verbindung mit den jeweiligen Satzungsregelungen findet nicht statt. In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Gemeinden, die dem Zusammenschluss oder der Eingliederung nicht zugestimmt haben, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses zum Zusammenschluss oder der Eingliederung die Möglichkeit, aus dem neu gegründeten oder aufnehmenden Zweckverband auszutreten. Die Sätze 1 bis 4 gelten für eingegliederte Zweckverbände sinngemäß. § 8a Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gilt entsprechend. Über den Austritt entscheidet die obere Wasserbehörde.