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§ 82 WG LSA - Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen
(zu § 61 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Amtliche Abkürzung
WG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
753.31

(1) Wer eine Abwasseranlage betreibt, hat die Anlage mit den dafür erforderlichen Einrichtungen und Geräten auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind der Wasserbehörde und dem gewässerkundlichen Landesdienst auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die Wasserbehörde kann die Einrichtungen, die Geräte und Untersuchungen vorschreiben, mit denen der Zustand und die Wirkung der Abwasseranlagen sowie die Beschaffenheit und Menge des Abwassers festzustellen sind.