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§ 79a WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 2 – Abwasserbeseitigung

Titel: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WG LSA
Gliederungs-Nr.: 753.31
Normtyp: Gesetz

§ 79a WG LSA – Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht

(1) Die Gemeinde schließt auf der Grundlage des Schmutzwasserbeseitigungskonzepts durch Satzung Abwasser oder Schlamm aus ihrer Beseitigungspflicht ganz oder teilweise aus, wenn

  1. 1.

    das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann,

  2. 2.

    eine Übernahme des Abwassers oder des Schlamms wegen technischer Schwierigkeiten, wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder aufgrund der Siedlungsstruktur nicht angezeigt ist oder

  3. 3.

    dies aus anderen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten ist

und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers oder des Schlamms das Wohl derAllgemeinheit nicht beeinträchtigt. Die Gemeinde kann auf der Grundlage des Schmutzwasserbeseitigungskonzepts durch Satzung auch Abwasser aus ihrer Beseitigungspflicht ganz oder teilweise ausschließen, wenn das Abwasser überwiegend gewerbliche oder industrielle Anteile aufweist, es in einem Gebiet über eine technisch selbstständige Einrichtung zur Abwasserbeseitigung beseitigt wird und die Übernahme des Abwassers in gemeindliche Abwasseranlagen nicht erforderlich ist. Die Übernahme und Beseitigung des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers darf die Gemeinde nicht ausschließen; das Gleiche gilt für Schlamm aus Absetz- und Ausfaulgruben sowie die Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen. Die Gemeinde überlässt der Wasserbehörde ein Exemplar der Satzung. Die Satzung soll innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Genehmigung des Schmutzwasserbeseitigungskonzeptes in Kraft treten.

(2) Hat die Gemeinde Schmutzwasser oder Schlamm wirksam aus ihrer Beseitigungspflicht ausgeschlossen. ist im Umfange des Ausschlusses derjenige zur Beseitigung verpflichtet, bei dem das Abwasser oder der Schlamm anfällt. In der Satzung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Abwasser oder Schlamm, das oder der bis zum Inkrafttreten einer Satzung nach Absatz 1 auf einem nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen bebauten Grundstück anfällt, ist von dem Verfügungsberechtigten des Grundstücks zu beseitigen. Soll vor Inkrafttreten oder Änderung einer Satzung nach Absatz 1

  1. 1.

    ein nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossenes Grundstück so bebaut werden, dass dort künftig Abwasser anfällt, oder

  2. 2.

    gewerbliches oder industrielles Abwasser aus der Beseitigungspflicht der Gemeinde ausgeschlossen werden,

entscheidet die Wasserbehörde auf Antrag und im Einvernehmen mit der Gemeinde über die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Wasserbehörde verweigert wird. Zur Übernahme und Beseitigung des in Absetz- und Ausfaulgruben angefallenen Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers sowie zur Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen bleibt die Gemeinde verpflichtet.

(3) Die Gemeinde kann, soweit nachfolgend nicht anders geregelt, durch Satzung den Ausschluss des Abwassers oder des Schlamms aus ihrer Abwasserbeseitigungspflicht aufheben. Liegt ein Grundstück in einem Gebiet, für das das Schmutzwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage innerhalb der nächsten zehn Jahre nicht vorsieht, so ist die Gemeinde gehindert, vor Ablauf von 15 Jahren, gerechnet ab dem Datum der Genehmigung des Schmutzwasserbeseitigungskonzepts, den Anschluss des Grundstücks an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorzuschreiben.

(4) Für Dritte, die auf der Grundlage des § 151 Abs. 8 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSA S. 248), zuletzt geändert durch § 38 Abs. 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569, 578), zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind, findet § 151 Abs. 8 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der am 31. März 2011 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.