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§ 72 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz → Unterabschnitt 1 – Öffentliche Wasserversorgung

Titel: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WG LSA
Gliederungs-Nr.: 753.31
Normtyp: Gesetz

§ 72 WG LSA – Wasseruntersuchungen
(zu § 50 Abs. 5 WHG)

(1) Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung sind verpflichtet, die Beschaffenheit des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) auf ihre Kosten durch eine Stelle untersuchen zu lassen, die die Anforderungen nach § 15 Abs. 4 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2370), geändert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3047), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt.

(2) Die Wasserbehörde kann allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchung näher bestimmen.

(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass es zu nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit kommen kann, so sind die Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung verpflichtet, zur frühzeitigen Erkennung dieser Veränderungen Messstellen im Einzugsbereich ihrer Grundwasserentnahmen (Vorfeldmessstellen) zu errichten und zu betreiben; § 110 Abs. 2 gilt zugunsten der Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung entsprechend. Die Wasserbehörde kann Anzahl und Lage der erforderlichen Vorfeldmessstellen sowie Art und Umfang der Messungen näher bestimmen. Bereits vorhandene Vorfeldmessstellen sind dabei zu berücksichtigen. Soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist, kann die Wasserbehörde den Eigentümer sowie den Besitzer oder den zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten verpflichten, auf dem Grundstück die Errichtung und den Betrieb der Vorfeldmessstelle durch das Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu dulden und Handlungen zu unterlassen, die die Messergebnisse beeinflussen können. § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Untersuchungsergebnisse sind der Wasserbehörde und dem gewässerkundlichen Landesdienst auf Verlangen vorzulegen.