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§ 60 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer → Unterabschnitt 6 – Gewässerunterhaltung

Titel: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WG LSA
Gliederungs-Nr.: 753.31
Normtyp: Gesetz

§ 60 WG LSA – Unterhaltung der Anlagen in und an Gewässern

(1) Anlagen in und an Gewässern hat der Eigentümer der Anlage oder, falls dieser nicht ermittelt werden kann, der Nutznießer zu unterhalten.

(2) Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt kann für die Wartung von wasserwirtschaftlichen Anlagen, die in der Unterhaltungspflicht des Landes stehen, geeignete Personen als ehrenamtliche Anlagenwärter bestellen. § 111 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.