§ 59 WG LSA - Unterhaltung der Sammelbecken von Talsperren
(zu § 40 Abs. 1 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 753.31
Die Unterhaltung der Sammelbecken von Talsperren und von Anlagen, für die eine Feststellung nach § 48 getroffen ist, kann die Wasserbehörde auf den Betreiber der Talsperre oder Anlage mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen, wenn die Betroffenen zustimmen. Unter derselben Voraussetzung kann sie auf den im Übrigen gesetzlich Unterhaltungspflichtigen zurückübertragen werden.