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§ 55 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer → Unterabschnitt 6 – Gewässerunterhaltung

Titel: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WG LSA
Gliederungs-Nr.: 753.31
Normtyp: Gesetz

§ 55 WG LSA – Unterhaltungsverbände

(1) Die Unterhaltungsverbände sind Wasser- und Bodenverbände im Sinne des Wasserverbandsgesetzes; für sie gelten die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Unterhaltungsverbände haben Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke in die Verbandsversammlung oder in den Verbandsausschuss zu berufen. Die Berufung soll nach der von den Interessenverbänden der Eigentümer und Nutzer zuvor eingeholten gemeinsamen Vorschlagsliste erfolgen. Das nähere Verfahren, die Zahl der Berufenen und deren Stimmanteil, der mindestens 45 v. H. der satzungsmäßigen Stimmen betragen muss, regelt die Satzung. Die Stimmausübung ist dahin gehend zu begrenzen, dass die anwesenden Berufenen zusammen weniger Stimmen auf sich vereinigen als die übrigen in den jeweiligen Verbandsversammlungen oder dem Verbandsausschuss anwesenden Stimmberechtigten. Ist ein Berufener an der Teilnahme der Sitzung des Verbandsausschusses oder der Verbandsversammlung verhindert, wird er durch einen Stellvertreter in der Sitzung vertreten. Der Stellvertreter ist in der gemeinsamen Vorschlagsliste zu benennen. Die Berufenen haben die gleichen Informations- und Einsichtsrechte wie die sonstigen Vertreter der Verbandsmitglieder.

(3) Für die Verbandsbeiträge gelten die Vorschriften des Dritten Teils des Wasserverbandsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die Beiträge für die Gewässerunterhaltung nach

  1. 1.

    dem Verhältnis der Fläche, mit dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (Flächenbeitrag), und

  2. 2.

    dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden, die nicht einer Verbandsgemeinde angehören, oder der Verbandsgemeinde im Verbandsgebiet gemäß § 158 des Kommunalverfassungsgesetzes zur Gesamteinwohnerzahl als Maßstab für die Erschwerung der Gewässerunterhaltung durch versiegelte Flächen (Erschwernisbeitrag)

bestimmen. Der Anteil der Erschwernisbeiträge der Mitglieder beträgt unter Beachtung des Verhältnisses von Bodenfläche zu Siedlungs- und Verkehrsfläche im Verbandsgebiet mindestens 10 v. H. des Gesamtbeitrags; er ist in der Satzung festzulegen. Zur Vermeidung besonderer Härten bei der Beitragserhebung kann in der Satzung eine Höchstgrenze für den Erschwernisbeitrag festgelegt werden. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn der Verbandsbeitrag des Mitgliedes um mehr als 100 v. H. über dem Verbandsbeitrag liegt, der ohne einen Erschwernisbeitrag zu zahlen wäre.

(3a) Die zur Beitragskalkulation erforderlichen Geobasisdaten sind, soweit im Geobasisinformationssystem im Sinne des § 19 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt vorhanden, den Unterhaltungsverbänden kostenfrei zu überlassen. Die erforderlichen Nutzungsrechte und Genehmigungen sind ihnen kostenfrei zu erteilen.

(4) Die Unterhaltungsverbände haben rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres ihren Mitgliedern eine nach Kostenarten gegliederte Beitragskalkulation vorzulegen. Kosten sind nur beitragsfähig, soweit sie ausschließlich der Gewässerunterhaltung dienen. Die Kosten, die der Unterhaltungsverband gemäß § 56a Abs. 1 an das Land zu zahlen hat, gehören zu den beitragsfähigen Kosten.

(5) Eine Erweiterung der Aufgaben und Umgestaltung der Verbände ist zulässig. Sie richten sich nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes. Eine Umgestaltung der Verbände in Bezug auf die in § 54 Abs. 1 bis 3 enthaltenen Festlegungen ist unzulässig.

(6) Die Unterhaltungsverbände haben zur Sicherung des Haushalts Rücklagen zu bilden. Überschüsse der Jahresrechnung sind den Rücklagen zuzuführen. Die Höhe der Rücklagen darf 50 v. H. der jährlichen Gesamteinnahmen nicht übersteigen.

(7) Die Unterhaltungsverbände haben für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres eine Jahresrechnung einschließlich einer Einschätzung der Geschäftsführung zur gegenwärtigen Situation und zur zukünftigen Entwicklung des Verbandes aufzustellen. Die Jahresrechnung wird von einer unabhängigen Prüfstelle geprüft, die aus dem örtlich zuständigen Rechnungsprüfungsamt oder einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft besteht. Die Bestellung der Prüfstelle erfolgt jährlich durch die Verbandsversammlung, soweit die Satzung kein anderes Verbandsorgan bestimmt. Eine erneute Bestellung derselben Prüfstelle ist zulässig, soll aber auf fünf Haushaltsjahre hintereinander begrenzt sein. Die Prüfung schließt die Haushalts- und Rechnungsführung, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, die Rechtmäßigkeit der Beitrags- und Mehrkostenermittlung, die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung und Mehrkostenrechnungslegung sowie die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung ein. Die Kosten trägt der jeweilige Unterhaltungsverband.

(8) Hat sich ein Niederschlagsgebiet und mit ihm die Grenze eines Verbandsgebietes geändert, so sind die von der Änderung betroffenen Verbandsmitglieder aus dem einen Unterhaltungsverband zu entlassen und dem anderen Unterhaltungsverband zuzuweisen. Für das Verfahren gelten die §§ 23 bis 25 des Wasserverbandsgesetzes entsprechend.