§ 54a WG LSA - Experimentierklausel
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 753.31
(1) Zur Erprobung neuer Gewässerunterhaltungsmodelle oder zur Weiterentwicklung der funktionalen Selbstverwaltung kann das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von Vorschriften, die die Gewässerunterhaltung regeln, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zulassen. Der Vertrag hat Regelungen über die Beendigung der Ausnahme zu enthalten.
(2) Die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 1 darf nur erfolgen, wenn alle von der beabsichtigten Zulassung nach Absatz 1 betroffenen Grundstückseigentümer oder Nutzer zugestimmt haben. Die durch die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 1 Begünstigten sind verpflichtet, die Erprobung zu dokumentieren und die Ergebnisse der Erprobung für andere Unterhaltungspflichtige nutzbar zu machen.
(3) Die Ausnahme ist zunächst auf höchstens fünf Jahre zu befristen und kann nach erfolgter Evaluierung nach Absatz 2 Satz 2 um bis zu fünf Jahre verlängert werden.