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§ 53 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer → Unterabschnitt 6 – Gewässerunterhaltung

Titel: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WG LSA
Gliederungs-Nr.: 753.31
Normtyp: Gesetz

§ 53 WG LSA – Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung
(zu § 40 Abs. 1 WHG)

(1) Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung obliegt dem Land, soweit nicht dem Bund die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen obliegt und soweit nicht in einer Entscheidung nach § 62 Abs. 2 Abweichendes festgelegt wird.

(2) Die nach bisherigem Recht begründete Pflicht, zu den Kosten der Unterhaltung eines schon bisher vom Lande zu unterhaltenden Gewässers erster Ordnung beizutragen, bleibt bestehen.