§ 45 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer → Unterabschnitt 3 – Stauanlagen
§ 45 WG LSA – Planfeststellung, Plangenehmigung
(1) Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 44 bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Ein Vorhaben kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden (Plangenehmigung), wenn es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Für das Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren gelten § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 3 und die §§ 69 bis 71 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die §§ 90 bis 93 dieses Gesetzes entsprechend.
(2) Der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach Absatz 1 unterliegen solche Anlagen nicht, die in einem bergbehördlich geprüften Betriebsplan zugelassen werden.