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§ 35 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer → Unterabschnitt 2 – Wasserstraßen- und Wasserverkehrsrecht

Titel: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WG LSA
Gliederungs-Nr.: 753.31
Normtyp: Gesetz

§ 35 WG LSA – Verordnungen und Verwaltungsakte

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Interesse der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs unter Beachtung insbesondere des Umwelt- und Naturschutzes, der Belange der Wasserwirtschaft, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Fischerei Verordnungen oder Verwaltungsakte zu erlassen

  1. 1.

    zur Ausübung, Regelung oder Beschränkung der Schifffahrt und des Fährverkehrs auf schiffbaren Gewässern sowie auf anderen Gewässern, auf denen Schifffahrt im Rahmen des Gemeingebrauchs stattfindet oder allgemein oder im Einzelfall zugelassen ist;

  2. 2.

    zum Verhalten in Häfen und an Lande- und Umschlagstellen einschließlich des Güterumschlags und zur Unterhaltung von Häfen- und Umschlaganlagen;

  3. 3.

    zur Registrierung und Kennzeichnung von Schiffen;

  4. 4.

    zum Erfordernis einer Zulassung für Schiffe und über die Erteilung und den Entzug der Zulassungen; die Zulassung kann von baulichen oder sonstigen Anforderungen, insbesondere an die Lautstärke der Motoren, die Betriebsart der Motoren, die Abgase, die technische Ausrüstung und Sicherheitseinrichtungen, abhängig gemacht werden;

  5. 5.

    zur Einführung einer Fahrerlaubnis zum Führen von Schiffen und über die Eignung und Befähigung zum Führen von Schiffen, die Erteilung und den Entzug von Fahrerlaubnissen sowie über das Prüfungsverfahren;

  6. 6.

    über die Voraussetzungen, unter denen eine Genehmigung nach § 34 Abs. 1 erteilt oder widerrufen wird, sowie über den Nachweis dieser Voraussetzungen einschließlich des Verfahrens der Zulassung;

  7. 7.

    über die Befugnis der zuständigen Behörden, Auskünfte zu verlangen, Unterlagen einzusehen sowie Schiffe, Schwimmkörper, Häfen, Fähranlagen und sonstige Anlagen zu betreten.

Die Verordnungen und Verwaltungsakte nach Satz 1 Nrn. 1 und 4 sind im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium zu erlassen. Zu den Verordnungen und Verwaltungsakten nach Satz 1 Nrn. 2, 3, 5, 6 und 7 ist das Benehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium herzustellen.

(2) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben der für den Wasserverkehr zuständigen Behörde, insbesondere der Erteilung von Genehmigungen oder sonstigen Zulassungen, der Abnahme von Prüfungen und der Erteilung von Fahrerlaubnissen können natürliche oder juristische Personen beauftragt oder beliehen werden.