§ 33 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer → Unterabschnitt 2 – Wasserstraßen- und Wasserverkehrsrecht
§ 33 WG LSA – Duldungspflicht der Anlieger, Haftung für Schäden
(1) Die Anlieger der zur Schifffahrt genutzten Gewässer haben das Landen und Befestigen der Schiffe zu dulden. Das gilt in Notfällen auch für private Ein- und Ausladestellen; die Anlieger haben dann auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung zu dulden.
(2) Dem Anlieger entstandene Schäden nach Absatz 1 hat neben dem Verursacher auch der Schiffseigner als Gesamtschuldner zu ersetzen.