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§ 31 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer → Unterabschnitt 1 – Gemeingebrauch

Titel: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WG LSA
Gliederungs-Nr.: 753.31
Normtyp: Gesetz

§ 31 WG LSA – Benutzungen zu Zwecken des Fischfangs
(zu § 25 WHG)

Zu Zwecken des Fischfangs dürfen Fischköder, Fischfanggeräte und dergleichen in oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung eingebracht werden, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.