Gesetze

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§ 23 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WG LSA
Gliederungs-Nr.: 753.31
Normtyp: Gesetz

§ 23 WG LSA – Rechtsnachfolge

Der Rechtsnachfolger hat den Übergang einer Erlaubnis oder Bewilligung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.