§ 2 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen, Behörden, Zuständigkeiten → Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 2 WG LSA – Schranken des Grundeigentums
(zu § 4 Abs. 5 WHG)
Das Grundeigentum berechtigt nicht zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe aus den oberirdischen Gewässern.