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§ 16 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WG LSA
Gliederungs-Nr.: 753.31
Normtyp: Gesetz

§ 16 WG LSA – Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten
(zu § 7 WHG)

(1) Der auf Sachsen-Anhalt entfallende Anteil der Flussgebietseinheit Elbe besteht aus

  1. 1.

    dem auf Sachsen-Anhalt entfallenden Anteil des Einzugsgebietes der Elbe und

  2. 2.

    den im Einzugsgebiet nach Nummer 1 liegenden Grundwasserkörpern.

(2) Der auf Sachsen-Anhalt entfallende Anteil der Flussgebietseinheit Weser besteht aus

  1. 1.

    dem auf Sachsen-Anhalt entfallenden Anteil des Einzugsgebietes der Weser und

  2. 2.

    den im Einzugsgebiet nach Nummer 1 liegenden Grundwasserkörpern.