§ 16 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen
§ 16 WG LSA – Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten
(zu § 7 WHG)
(1) Der auf Sachsen-Anhalt entfallende Anteil der Flussgebietseinheit Elbe besteht aus
- 1.
dem auf Sachsen-Anhalt entfallenden Anteil des Einzugsgebietes der Elbe und
- 2.
den im Einzugsgebiet nach Nummer 1 liegenden Grundwasserkörpern.
(2) Der auf Sachsen-Anhalt entfallende Anteil der Flussgebietseinheit Weser besteht aus
- 1.
dem auf Sachsen-Anhalt entfallenden Anteil des Einzugsgebietes der Weser und
- 2.
den im Einzugsgebiet nach Nummer 1 liegenden Grundwasserkörpern.