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§ 14 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen, Behörden, Zuständigkeiten → Abschnitt 2 – Behörden, Zuständigkeiten, Gefahrenabwehr

Titel: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WG LSA
Gliederungs-Nr.: 753.31
Normtyp: Gesetz

§ 14 WG LSA – Wasserwehr

Gemeinden, die erfahrungsgemäß von Hochwasser- und Eisgefahr bedroht sind, haben zur Unterstützung der Wasserbehörden bei der Erfüllung von deren Aufgaben nach § 11 Satz 2 dafür zu sorgen, dass ein Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr (Wasserwehr) eingerichtet wird. Sie haben die hierfür erforderlichen Hilfsmittel bereitzuhalten. Die Aufgaben der Wasserwehren können von Freiwilligen Feuerwehren mit deren Zustimmung wahrgenommen werden. Für die ehrenamtliche Wahrnehmung der Wasserwehren gelten § 30 Abs. 1 und 2 und die §§ 31 und 35 des Kommunalverfassungsgesetzes entsprechend; § 14 des Brandschutzgesetzes findet Anwendung. Das Nähere regeln die Gemeinden durch Satzung, die der Genehmigung der Wasserbehörde bedarf; § 150 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes gilt entsprechend.