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§ 13 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen, Behörden, Zuständigkeiten → Abschnitt 2 – Behörden, Zuständigkeiten, Gefahrenabwehr

Titel: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WG LSA
Gliederungs-Nr.: 753.31
Normtyp: Gesetz

§ 13 WG LSA – Wassergefahr

(1) Sind zur Abwendung einer entstehenden Wassergefahr Maßnahmen notwendig, so haben alle Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, auf Anforderung der zuständigen Wasserbehörden die erforderliche Hilfe zu leisten.

(2) Alle Bewohner der bedrohten und, wenn nötig, auch der benachbarten Gebiete haben auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörden bei den Schutzarbeiten zu helfen, Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zu stellen und sonstige Hilfe zu leisten.

(3) Auf Verlangen hat die Körperschaft, in deren Interesse Hilfe geleistet wird, den beteiligten Gemeinden und den Bewohnern die bei der Hilfeleistung entstandenen Schäden auszugleichen; für den Schadensausgleich gilt der Fünfte Teil des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt.