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§ 113 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 6 – Gewässerkundlicher Landesdienst

Titel: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WG LSA
Gliederungs-Nr.: 753.31
Normtyp: Gesetz

§ 113 WG LSA – Messanlagen

(1) Soweit die Erfüllung der Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes es erfordert, kann die Wasserbehörde den Eigentümer eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage sowie den zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks oder der Anlage Berechtigten verpflichten, die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen (Pegeln, Gütemessstationen, Grundwasser- und anderen Messstellen) auf dem Grundstück oder der Anlage zu dulden und Handlungen zu unterlassen, die die Messergebnisse beeinflussen können. Entstehen Schäden oder Nachteile, so ist der Verpflichtete zu entschädigen.

(2) Auf die Messstellen des gewässerkundlichen Landesdienstes ist bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder einer Genehmigung und im Planfeststellungsverfahren Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Änderung und den Betrieb von Messanlagen, die vor dem 8. September 1993 errichtet worden sind, entsprechend.