Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen, Behörden, Zuständigkeiten → Abschnitt 2 – Behörden, Zuständigkeiten, Gefahrenabwehr

Titel: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WG LSA
Gliederungs-Nr.: 753.31
Normtyp: Gesetz

§ 11 WG LSA – Aufgaben und Befugnisse der Wasserbehörden

Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt es den Wasserbehörden, das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union aus dem Bereich der Wasserwirtschaft und die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes zu vollziehen und Gefahren für Gewässer abzuwehren. Für die Abwehr von Gefahren, die durch Hochwasser, Eisgang und andere Ereignisse Anlagen oder Einrichtungen des Hochwasserschutzes oder Überschwemmungsgebieten drohen (Wassergefahr), sind die Wasserbehörden zuständig. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben treffen sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen. Bei den unteren Wasserbehörden gehören diese Aufgaben zum übertragenen Wirkungskreis.