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§ 100 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 7 – Hochwasserschutz

Titel: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WG LSA
Gliederungs-Nr.: 753.31
Normtyp: Gesetz

§ 100 WG LSA – Vorläufige Sicherung
(§ 76 Abs. 3 WHG)

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinn des § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, die noch nicht als Überschwemmungsgebiete festgesetzt worden sind, gelten als vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete, wenn diese Gebiete in Arbeitskarten der zuständigen Wasserbehörden, die auf der Grundlage der Ermittlungen des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt erstellt wurden, dargestellt und öffentlich bekannt gemacht worden sind. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Ausfertigungen der Karten bei der Wasserbehörde aufbewahrt werden und jedermann kostenlos Einsicht gewährt wird.

(2) Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird.