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§ 83 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 6 – Zuständigkeit und Verfahren → Abschnitt 1 – Zuständigkeit

Titel: Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 7530
Normtyp: Gesetz

§ 83 WG – Zuständigkeit der Flussgebietsbehörden

(1) Die Flussgebietsbehörden sind zuständig

  1. 1.

    für den Vollzug der Oberflächengewässerverordnung und der Grundwasserverordnung,

  2. 2.

    für die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung von Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen,

  3. 3.

    für die Durchführung der §§ 73 bis 75 und 79 WHG. Die Flussgebietsbehörden veröffentlichen die erstellten Gefahrenkarten und Risikokarten (§ 74 WHG) sowie die Risikomanagementpläne (§ 75 WHG) im Internet.

Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung der Programme und Pläne ergeben, sind von den nach § 82 zuständigen Wasserbehörden zu überwachen.

(2) Flussgebietsbehörden sind die Regierungspräsidien.

(3) Zuständige Flussgebietsbehörden sind

  1. 1.

    in der Flussgebietseinheit Rhein

    1. a)

      für das Bearbeitungsgebiet Alpenrhein/Bodensee das Regierungspräsidium Tübingen,

    2. b)

      für das Bearbeitungsgebiet Hochrhein das Regierungspräsidium Freiburg,

    3. c)

      für das Bearbeitungsgebiet Oberrhein das Regierungspräsidium Karlsruhe,

    4. d)

      für das Bearbeitungsgebiet Neckar das Regierungspräsidium Stuttgart,

    5. e)

      für das Bearbeitungsgebiet Main das Regierungspräsidium Stuttgart,

  2. 2.

    in der Flussgebietseinheit Donau für das Bearbeitungsgebiet Donau das Regierungspräsidium Tübingen.