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§ 77 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 5 – Gewässeraufsicht

Titel: Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 7530
Normtyp: Gesetz

§ 77 WG – Erfassung der Wasserentnahmen

(1) Wer Wasser aus oberirdischen Gewässern entnimmt oder ableitet oder Grundwasser entnimmt, zutagefördert, zutageleitet oder ableitet, hat die Anlage mit Geräten auszurüsten, mit denen die Menge des Wassers festgestellt werden kann. Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und aufzubewahren. Art, Anzahl und Aufstellungsort der Geräte und ihr Betrieb sowie die Form der Aufzeichnungen können durch die Wasserbehörde festgelegt werden.

(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,

  1. 1.

    welche Geräte einzubauen sind und in welcher Form die Messergebnisse aufzuzeichnen und wie lange sie aufzubewahren sind,

  2. 2.

    in welchen Fällen auf Geräte verzichtet werden kann,

  3. 3.

    in welcher Form und in welchen Zeitabständen die Aufzeichnungen zu übermitteln sind.