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§ 68 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 6 – Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

Titel: Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 7530
Normtyp: Gesetz

§ 68 WG – Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen (zu §§ 82 und 83 WHG)

(1) Die Veröffentlichungen nach § 83 Absatz 4 WHG erfolgen durch die Flussgebietsbehörde durch Einstellen in das Internet und einen Hinweis auf die Fundstelle im Staatsanzeiger.

(2) Die oberste Wasserbehörde stellt die Maßnahmenprogramme und die Bewirtschaftungspläne der Flussgebietseinheiten Rhein und Donau und deren Aktualisierungen fest und veröffentlicht sie sowie deren Aktualisierungen durch Einstellen in das Internet und einen Hinweis auf die Fundstelle im Staatsanzeiger.

(3) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sowie deren Aktualisierungen werden bei den Flussgebietsbehörden zur Einsicht ausgelegt.