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§ 64 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 4 – Gewässerausbau, Dammbauten, Stauanlagen

Titel: Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 7530
Normtyp: Gesetz

§ 64 WG – Gemeinsame Schutzvorschriften

Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit können die Wasserbehörden durch Rechtsverordnung Regelungen zum Schutz des Gewässerbetts und der Ufer, der Vorländer und der Dämme gegen Beschädigungen treffen.