§ 52 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 2 – Abwasserbeseitigung
§ 52 WG – Gewässerschutzbeauftragte (zu § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 2 und § 66 WHG)
Bei Abwassereinleitungen von Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüssen und öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden ist Gewässerschutzbeauftragter der für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleiter oder ein sonstiger Beauftragter. § 65 Absatz 2 und 3 WHG sowie § 66 WHG, soweit darin auf § 55 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 56 und 57 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwiesen wird, finden keine Anwendung.