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§ 37 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 7530
Normtyp: Gesetz

§ 37 WG – Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung (zu § 41 WHG)

(1) § 41 WHG gilt mit der Maßgabe, dass auch das Einbauen von Festpunkten, das Aufstellen von Flusseinteilungszeichen und das Anbringen von Hochwassermarken und Schifffahrtszeichen sowie die vorübergehende Mitbenutzung von Wasserbenutzungsanlagen durch die dazu Berechtigten zu dulden sind.

(2) Die Anlieger und die Hinterlieger haben das Aufbringen von Aushub auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(3) § 41 Absatz 4 WHG findet auf die Handlungen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend Anwendung.