§ 36 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
§ 36 WG – Beitragspflicht privater Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer
Der private Eigentümer des Bettes eines öffentlichen Gewässers hat zu den Aufwendungen des Landes oder der Gemeinde für die Unterhaltung des ihm gehörenden Teils des Gewässerbettes einen Beitrag in Höhe der Hälfte dieser Aufwendungen zu leisten. Vor der Berechnung des Beitrags sind Beiträge Dritter nach § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG und § 31 Absatz 2 dieses Gesetzes abzusetzen.