§ 16 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen
§ 16 WG – Verzicht auf Wasserbenutzungsrechte, -befugnisse und sonstige Vorhabenzulassungen
Wasserbenutzungsrechte, -befugnisse und sonstige Vorhabenzulassungen können durch Verzicht des Inhabers aufgegeben werden. Der Verzicht ist der Wasserbehörde gegenüber schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären.