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§ 128 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 9 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 7530
Normtyp: Gesetz

§ 128 WG – Übergangsregelung

(1) Bereits begonnene Verwaltungsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes von den bisher zuständigen Behörden zu Ende zu führen.

(2) Für Vorhaben nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt werden, ist die untere Wasserbehörde bis zur erstmaligen Inbetriebnahme des Pumpspeicherwerkes sachlich zuständig. Mit der erstmaligen Inbetriebnahme des Pumpspeicherwerkes geht die sachliche Zuständigkeit auf die höhere Wasserbehörde über.

(3) Die Bemessung des Entgelts für Wasserentnahmen richtet sich nach dem am Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums geltenden Recht.

(4) Verordnungen, die auf Grund der bisherigen Ermächtigungen ergangen sind, bleiben in Kraft.