§ 125 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil 8 – Straf- und Bußgeldbestimmungen
§ 125 WG – Anwendung der Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
(1) Bezüglich der Entgelte für Wasserentnahmen (§ 100) sind die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1, 2 und 4, des § 371 und des § 376 AO über die Steuerhinterziehung und die Bußgeldvorschrift des § 378 AO über die leichtfertige Steuerverkürzung entsprechend anzuwenden.
(2) Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei entsprechender Anwendung des § 370 Absatz 1 AO beträgt zwei Jahre.