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§ 122 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 7 – Wasserbenutzungsabgaben → Abschnitt 3 – Abwasserabgabe

Titel: Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 7530
Normtyp: Gesetz

§ 122 WG – Festsetzung der Abgabe, Fälligkeit

(1) Die Abwasserabgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid).

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre, bei Überschreitung der Frist für die Abgabeerklärung nach § 121 Absatz 2 fünf Jahre. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn eine Abgabe hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des auf die Einleitung folgenden Kalenderjahres. Abweichend von Satz 3 beginnt die Festsetzungsfrist im Falle des § 10 Absatz 3 Satz 4 AbwAG mit Ablauf des Jahres der Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage.

(3) Die Abwasserabgabe ist drei Monate nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids zur Zahlung fällig.