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§ 12 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 7530
Normtyp: Gesetz

§ 12 WG – Grundsätze

(1) Die Gewässer sind nach Maßgabe des § 6 WHG zu bewirtschaften.

(2) Die nachhaltige Bewirtschaftung der Gewässer soll auch durch ökonomische Instrumente und durch Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung gefördert werden.

(3) Das natürliche Wasserrückhaltevermögen ist zu erhalten. Besteht kein natürliches Wasserrückhaltevermögen oder reicht dieses nicht aus, ist es zu verbessern. Eine Stärkung der Grundwasserneubildung ist anzustreben. Der Wasserabfluss darf nur aus wichtigem Grund, insbesondere zum Schutz von Siedlungsbereichen vor Hochwasser, beschleunigt werden.

(4) Benutzungen des Grundwassers dürfen nur im Rahmen der Neubildung zugelassen werden. Ausnahmen können für die Entnahme von Mineral- und Thermalwasser gewährt werden.

(5) Bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen und anderen Veränderungen der Erdoberfläche sind die Belange der Grundwasserneubildung, der Gewässerökologie und des Hochwasserschutzes zu berücksichtigen.