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§ 1 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen, Gewässereinteilung, Eigentum

Titel: Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 7530
Normtyp: Gesetz

§ 1 WG – Allgemeine Grundsätze

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), in der jeweils geltenden Fassung, auszuführen und zu ergänzen, soweit das Wasserhaushaltsgesetz keine oder keine abschließende Regelung getroffen hat oder bestimmte Regelungsbereiche ausdrücklich dem Landesrecht eröffnet sind. Das Gesetz enthält auch vom Wasserhaushaltsgesetz abweichende Regelungen.

(2) Neben dem Zweck und den Zielen des Wasserhaushaltsgesetzes sind zusätzlich folgende Grundsätze zu beachten:

  1. 1.

    mit dem Allgemeingut Wasser ist sparsam und effizient umzugehen,

  2. 2.

    die Gewässer sind wirksam vor stofflichen Belastungen zu schützen,

  3. 3.

    beim Hochwasserschutz sollen ökologisch verträgliche Lösungen angestrebt werden,

  4. 4.

    der Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels sollen berücksichtigt werden und

  5. 5.

    die Gewässer sollen wirksam gegen thermische Belastung geschützt werden; soweit es dem Gewässertyp entspricht, soll das Anlegen eines Gehölzsaums angestrebt werden.

Hierbei ist der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg Rechnung zu tragen.