Gesetze

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Art. 95 WG
Wechselgesetz
Bundesrecht

VIERTER TEIL – Geltungsbereich der Gesetze

Titel: Wechselgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 4133-1
Normtyp: Gesetz

Art. 95 WG – Erwerb der zugrunde liegenden Forderung

Das Recht des Ausstellungsortes bestimmt, ob der Inhaber eines gezogenen Wechsels die seiner Ausstellung zu Grunde liegende Forderung erwirbt.